§2 Stiftungszweck


(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler des Mauritius-Gymnasiums Büren.

(3) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a. Förderung von Projekten und Veranstaltungen im Bereich der Förderung von Begabungen,
b. Förderung geisteswissenschaftlicher, sprachlicher, naturwissenschaftlicher, theologischer, musischer, künstlerischer und sportlicher Leistungen,
c. Förderung pastoraler Beratung, Begleitung und Initiativen,
d. Förderung von Maßnahmen, die der Gemeinschaftsbildung und der Völkerverständigung dienen,
e. Förderung von sozialem und freiwilligem Engagement im schulischen und außerschulischen Bereich,
f. Förderung schulischer und psychologischer Beratung und Begleitung,
g. Vergabe von Stipendien,
h. Geländegestaltung und bauliche Maßnahmen, wie sie zur Erreichung oben genannter Ziele notwendig sind.
i. Die Stiftung kann auch andere Maßnahmen durchführen, die zur Verwirklichung des Stiftungszweckes geeignet sind.

(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifterin und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

(6) Die Mittel der Stiftung dürfen staatliche Leistungen nicht schmälern oder ersetzen.

(7) Die Stiftung entscheidet frei darüber, welcher Stiftungszweck in welchem Umfang verwirklicht wird.